Der Verein

Satzung

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Präambel

Zur besseren Lesbarkeit von Personen-, Funktions- und Amtsträgerbezeichnungen wie auch personenbezogenen Wörtern wird die generische Form (Femininum, Maskulinum, Neutrum) genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Goinger Kreis – Initiative Zukunft Personal & Beschäftigung“. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen und führt den Namen Verein „Goinger Kreis – Initiative Zukunft Personal & Beschäftigung e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Personalwirtschaft und die Mitwirkung an nationalen und internationalen personalwirtschaftlichen Studien, sowie die Förderung des Gedankenaustauschs in nationalen wie internationalen personal- und sozialpolitischen Themenstellungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von wissenschaft-lichen Veranstaltungen, personalwirtschaftlichen Datenerhebung und Studien mit dem Ziel der Förderung der Ausbildungs- und Beschäftigungssituation, der Zusammenarbeit mit Schulen und Universitäten sowie der Vergabe von Forschungsaufträgen. Dabei ist vom Verein und dem Vorstand sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Vereinsarbeit einer breiten Öffentlichkeit zugängig gemacht werden.

§ 3 Vereinsmittel

  1. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
  4. Der Verein kann seine Mittel teilweise oder ganz den Rücklagen zuführen, die nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung zulässig sind, um sie später für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitglieder engagieren sich zur Verwirklichung des Zwecks des Vereins gemäß § 2 der Satzung. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, haben jedoch bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, in begründeten Ausnahmefällen einen Antrag auf Aussetzung der Mitgliedschaft für bis zu 2 Jahre zu stellen. Die Aussetzung darf einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden. Das betreffende Mitglied verfügt während dieser Zeit über kein Stimmrecht und darf nicht an Telefon-/Videokonferenzen oder Treffen des Vereins teilnehmen. Die Beitragszahlung wird für diesen Zeitraum ausgesetzt. Über die Aussetzung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss

    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (per E-Mail) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nachweislich die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss ist ferner möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (per E-Mail) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist der/dem Betroffenen schriftlich (per E-Mail) mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich (per E-Mail) Einspruch bei der Mitglieder¬versammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

  5. Die Mitgliedschaft im Goinger Kreis ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft bei der Scientology-Organisation oder verfassungsfeindlichen Organisationen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern.
  2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der Rechnungsprüfer
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung des Vereins
    8. Beschluss der Beitragsordnung
    9. Aufnahme von neuen Mitgliedern
  3. Zu der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Mitglied des Vorstands mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per E-Mail) eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum fünften Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses verlangt. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederver-sammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht (per E-Mail) durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  4. Der Vorsitzende des Vorstands oder ein Stellvertreter leiten die Versammlung.
  5. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufnahmen neuer Mitglieder, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die notwendige Anzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklärt (Umlaufbeschluss, per E-Mail).
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär (Kassenwart) und dem Schriftführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied z. B. durch Rücktritt oder Tod aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, Entschädigung für die tatsächlich nachgewiesenen Auslagen gezahlt wird.
  3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Die Aufgaben des Vorstands sind
    a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    b. Erstellung des Jahresberichts
    c. Aufstellung eines Haushaltsplans
    d. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    e. Zuleitung von Aufnahmeanträgen von neuen Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
    f. Entscheidungen über Anträge zur Aussetzung der Mitgliedschaft und zur Höhe der individuellen Beiträge

§ 8 Ausschüsse

Der Verein kann Ausschüsse bilden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Fall der Auflösung wird das Vermögen an die Elterninitiative Kinderkrebsklinik e.V. zu gemeinnützigen Zwecken überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Gleiches gilt für den Fall des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke.

Diese Satzung wurde beschlossen in Going am 05.03.2005
Neufassung der Satzung am 20.11.2014
Ergänzung der Satzung am 10.03.2017
Ergänzung der Satzung am 13.04.2018
Neufassung der Satzung am 06.05.2022